Neue Corona-Bekämpfungsverordnung ab Montag, 13.9.2021

Auf Grund der aktualisierten Corona-Bekämpfungsverordnung, die ab nächste Woche in Kraft tritt, möchte wir Ihnen die neuen Hygiene- und Schutzmaßnahmen vorstellen.

  1. Wird in unserem Landkreis an drei aneinander folgenden Tagen eine Warnstufe erreicht, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
  2. In allen Schulen gilt in Warnstufe 1 grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien.
  3. Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Warnstufe 2 besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz.
  4. In Warnstufe 3 gilt die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken sowie bei Klassenarbeiten.

Absonderungspflicht

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in unserer Schule auf, muss das betroffene Kind abgeholt werden und in Quarantäne gehen, sowie einen PCR Test durchführen lassen. Der Tischnachbar begibt sich für 5 Tage in Quarantäne und kommt mit einem negativen Schnelltest zurück in den Klassenverband.

Alle anderen Kinder der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen

Umgang mit Erkältungssymptomen

Mit einem Schreiben der Schulaufsicht kamen erneut Ergänzungen zur allgemeinen Umgang mit Erkältungskrankheiten:

„Kinder und Jugendliche dürfen die Einrichtung (Kita oder Schule) nicht besuchen, auch wenn sie unter einem Infekt mit nur schwachen Symptomen leiden (z.B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten). Erst wenn sich der Allgemeinzustand nach 24 Stunden deutlich gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind, darf die Kita oder die Schule wieder besucht werden.“

Erläuterung: Wichtig ist, dass Kinder und Jugendliche, die krank sind, die Schule nicht besuchen, auch wenn sie nur unter einem leichten Infekt leiden. Denn eine SARS-CoV-2-Infektion und insbesondere die Infektion mit der Delta-Variante äußert sich bei Kindern häufig lediglich in leichten respiratorischen Symptomen.